Deregulierungsgesetz 2017
„Das Recht auf elektronischen Verkehr“ im E-Government-Gesetz
Das im April 2017 kundgemachte Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 40/2017) bringt viele Neuerungen und Änderungen mit sich. Eine der nennenswertesten Veränderungen betrifft das E-Government-Gesetz welches als Folge des Deregulierungsgesetzes 2017 vorsieht, dass ab 1.1.2020 die Möglichkeit für BürgerInnen bestehen muss, auf elektronischem Weg ALLE jene Verfahren, die auf Bundesrecht basieren, abzuwickeln.
Diese als „Recht auf elektronischen Verkehr“ betitelte und im § 1a E-GovG verankerte Änderung stellt auch die Städte und Gemeinden vor eine große Herausforderung. Die elektronische Einbringungsmöglichkeit ist zwar im Gesetz nicht näher definiert, der Wille des Gesetzgebers geht aber aus den Erläuterungen zum Deregulierungsgesetz ganz eindeutig hervor, nämlich dass darunter nicht eine Kommunikation per E-Mail gemeint ist, sondern eine elektronische Antragstellung und auch die Verwendung der E-Zustellung! Das Ansinnen des Gesetzgebers ist auch gut nachvollziehbar, ist E-Mail zwar ein unkompliziertes Kommunikationsmittel, aber für eine rechtsverbindliche Antragstellung bzw. Zustellung vollkommen unbrauchbar!
E-Mails, auch in Zusammenspiel mit PDF oder Microsoft Word Formularen, bringen den großen Nachteil mit sich, dass die Daten nach ihrem Einlagen in unstrukturierter Form oder in einem kaum weiterverwendbaren Format vorliegen und so einer neuerlichen Erfassung im Bearbeitungssystem der Gemeinde bedürfen. Hinzu kommt, dass E-Mail verlust- und verzögerungsbehaftet ist. Wem ist es nicht schon passiert, dass eine sicher vom Absender verschickte E-Mail nicht oder nur mit eklatanter Verzögerung angekommen ist. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist das niedrige (eigentlich nicht vorhandene) Sicherheitsniveau von E-Mails. Diese können ganz leicht auf ihrem Weg durch das Internet abgefangen und gelesen werden. Einen Antrag, der so gut wie immer personenbezogene Daten beinhaltet, per E-Mail zu versenden bzw. versenden zu lassen (z.B. über die Website der Gemeinde), ist somit auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ziemlich leichtsinnig.
Der einfachste Weg die Verfahren bzw. die interne Abwicklung zu standardisieren ist definitiv der Einsatz von Online-Formularen für BürgerInnen. Ein eigenes Online-Formular-System würde bei den Gemeinden den Aufbau, die Wartung und das Monitoring der entsprechenden IT-Infrastruktur bedeuten und zu einer bunten Palette einzelner, Gemeinde- oder Bundesland-spezifischer Systeme führen, mit erheblichen Nachteilen für Verwaltung und BürgerInnen; ganz abgesehen von dem erheblichen Aufwand, Online-Formulare auch wirklich rechtskonform (z.B. der Webaccessiblity-RL der EU entsprechend) zu gestalten.
Vor allem in kleineren Gemeinden, in denen wenig Ressourcen zur Verfügung stehen, ist ein solches Vorgehen eigentlich undenkbar und der Mehraufwand, den die Administration nicht-standardisierter elektronischer Anliegen bereiten würde, kaum vertretbar.
Der Online-Service „amtsweg.gv.at“, den viele Gemeinde bereits im Einsatz haben, bietet den unschätzbaren Vorteil, dass Gemeinden mit geringstem Aufwand und über das Internet eine umfangreiche, laufend weiter wachsende, elektronische Formularsammlung und ein damit verbundenes elektronisches Postfach zur gesicherten Abholung der eingelangten Anträge nutzen können. Amtsweg.gv.at-Gemeinden erhalten für die Gemeinde personalisierte Links zu Formularen, die auf der Gemeinde-Website veröffentlicht werden können. Zusätzlich erfolgt – wenn gewünscht – ein Veröffentlichung der Online-Formulare auf den Seitens des Amtshelfers des Bundes (help.gv.at) und in der Gemeinde-App „Gem2Go“, die für jede österreichische Gemeinde verfügbar ist.
Anliegen werden von den BürgerInnen entsprechend der Formularvorgaben vollständig ausgefüllt und in einem elektronischen Postfach der Gemeinde gesichert zugestellt. Die bewährten Formulare des amtsweg.gv.at-Services bieten dabei ein einheitliches, rechtskonformes und benutzerfreundliches Bild und ermöglichen der Gemeinde die Umsetzung der neuen E-Government-Regelungen mit geringem Aufwand, ohne Notwendigkeit einer IT-Infrastruktur, dafür aber mit großem Komfort für MitarbeiterInnen und BürgerInnen.
Weiterführende Links:
Diese als „Recht auf elektronischen Verkehr“ betitelte und im § 1a E-GovG verankerte Änderung stellt auch die Städte und Gemeinden vor eine große Herausforderung. Die elektronische Einbringungsmöglichkeit ist zwar im Gesetz nicht näher definiert, der Wille des Gesetzgebers geht aber aus den Erläuterungen zum Deregulierungsgesetz ganz eindeutig hervor, nämlich dass darunter nicht eine Kommunikation per E-Mail gemeint ist, sondern eine elektronische Antragstellung und auch die Verwendung der E-Zustellung! Das Ansinnen des Gesetzgebers ist auch gut nachvollziehbar, ist E-Mail zwar ein unkompliziertes Kommunikationsmittel, aber für eine rechtsverbindliche Antragstellung bzw. Zustellung vollkommen unbrauchbar!
E-Mails, auch in Zusammenspiel mit PDF oder Microsoft Word Formularen, bringen den großen Nachteil mit sich, dass die Daten nach ihrem Einlagen in unstrukturierter Form oder in einem kaum weiterverwendbaren Format vorliegen und so einer neuerlichen Erfassung im Bearbeitungssystem der Gemeinde bedürfen. Hinzu kommt, dass E-Mail verlust- und verzögerungsbehaftet ist. Wem ist es nicht schon passiert, dass eine sicher vom Absender verschickte E-Mail nicht oder nur mit eklatanter Verzögerung angekommen ist. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist das niedrige (eigentlich nicht vorhandene) Sicherheitsniveau von E-Mails. Diese können ganz leicht auf ihrem Weg durch das Internet abgefangen und gelesen werden. Einen Antrag, der so gut wie immer personenbezogene Daten beinhaltet, per E-Mail zu versenden bzw. versenden zu lassen (z.B. über die Website der Gemeinde), ist somit auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ziemlich leichtsinnig.
Der einfachste Weg die Verfahren bzw. die interne Abwicklung zu standardisieren ist definitiv der Einsatz von Online-Formularen für BürgerInnen. Ein eigenes Online-Formular-System würde bei den Gemeinden den Aufbau, die Wartung und das Monitoring der entsprechenden IT-Infrastruktur bedeuten und zu einer bunten Palette einzelner, Gemeinde- oder Bundesland-spezifischer Systeme führen, mit erheblichen Nachteilen für Verwaltung und BürgerInnen; ganz abgesehen von dem erheblichen Aufwand, Online-Formulare auch wirklich rechtskonform (z.B. der Webaccessiblity-RL der EU entsprechend) zu gestalten.
Vor allem in kleineren Gemeinden, in denen wenig Ressourcen zur Verfügung stehen, ist ein solches Vorgehen eigentlich undenkbar und der Mehraufwand, den die Administration nicht-standardisierter elektronischer Anliegen bereiten würde, kaum vertretbar.
Der Online-Service „amtsweg.gv.at“, den viele Gemeinde bereits im Einsatz haben, bietet den unschätzbaren Vorteil, dass Gemeinden mit geringstem Aufwand und über das Internet eine umfangreiche, laufend weiter wachsende, elektronische Formularsammlung und ein damit verbundenes elektronisches Postfach zur gesicherten Abholung der eingelangten Anträge nutzen können. Amtsweg.gv.at-Gemeinden erhalten für die Gemeinde personalisierte Links zu Formularen, die auf der Gemeinde-Website veröffentlicht werden können. Zusätzlich erfolgt – wenn gewünscht – ein Veröffentlichung der Online-Formulare auf den Seitens des Amtshelfers des Bundes (help.gv.at) und in der Gemeinde-App „Gem2Go“, die für jede österreichische Gemeinde verfügbar ist.
Anliegen werden von den BürgerInnen entsprechend der Formularvorgaben vollständig ausgefüllt und in einem elektronischen Postfach der Gemeinde gesichert zugestellt. Die bewährten Formulare des amtsweg.gv.at-Services bieten dabei ein einheitliches, rechtskonformes und benutzerfreundliches Bild und ermöglichen der Gemeinde die Umsetzung der neuen E-Government-Regelungen mit geringem Aufwand, ohne Notwendigkeit einer IT-Infrastruktur, dafür aber mit großem Komfort für MitarbeiterInnen und BürgerInnen.
Weiterführende Links:
- Deregulierungsgesetz 2017 BGBl I 40/2017 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_40/BGBLA_2017_I_40.html)
- help.gv.at https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/171/Seite.1710827.html
- Produktinformation amtsweg.gv.at (http://www.it-kommunal.at/amtsweg-gv-at.html)